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in Bus und Bahn ist möglich...

In Bussen:
Montags bis freitags ab 19.00 Uhr, samstags, sonn- und feiertags werden Fahrräder ohne zeitliche Einschränkung kostenlos mitgenommen (max. 2 Fahrräder je Fahrzeug).
Zu allen anderen Zeiten werden keine Fahrräder mitgenommen, auch nicht gegen Bezahlung!

Stadtbahnen S5, S6 und S9:
Montags bis freitags vor 6.00 Uhr sowie nach 9.00 Uhr, samstags, sonn- und feiertags ohne zeitliche Einschränkung unentgeltlich, soweit Platz vorhanden ist.
Montags bis freitags zwischen 6.00 Uhr und 9.00 Uhr werden keine Fahrräder mitgenommen, auch nicht gegen Bezahlung!

Züge der DB Regio AG (IRE, RE und RE):
Montags bis freitags ab 9.00 Uhr, samstags, sonn- und feiertags werden Fahrräder ohne zeitliche Einschränkung kostenlos mitgenommen. Montag bis Freitag vor 9 Uhr ist ein » Fahrrad-Fahrschein zu lösen.
Inhaber einer BahnCard 100 können in den Zügen der DB Regio AG ein Fahrrad kostenlos mitnehmen.

In allen Fahrzeugen gilt:
Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Sie werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn sie so untergebracht und beaufsichtigt werden, dass dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Fahrgäste mit Kinderwagen oder Behinderte im Rollstuhl haben in jedem Fall Vorrang. Im Einzelfall entscheidet das Verkehrs- und Betriebspersonal, ob Fahrräder mitgenommen werden können.

Die Mitnahme von Fahrrädern kann ohne Vorankündigung beschränkt sowie in bestimmten Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden.

Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Die Mitnahme ist auf zweirädrige einsitzige Fahrräder, zusammengeklappte Fahrradanhänger und Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor beschränkt. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen das 12. Lebensjahr (ab 12 Jahre) vollendet haben. Jüngere Kinder dürfen ein Fahrrad nur mitnehmen, wenn sie in Begleitung eines Erwachsenen fahren. Fahrgastgruppen mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf gemeinsame Beförderung.

Der Fahrgast, der ein Fahrrad mitnimmt, haftet für fahrlässig herbeigeführte Schäden, die durch sein mitgenommenes Fahrrad entstehen.

Zusammengeklappte Faltfahrräder gelten nicht als Fahrrad.

Im Bahnverkehr sind die Fahrräder in besonders gekennzeichneten Bereichen (Fahrradsymbol) unterzubringen.