Auf dieser Seite beantworten wir häufig gestellte Fragen an unseren Kundenservice.
Coronapandemie
Nein. In den Nahverkehrsmitteln ist das nicht erlaubt.
Kinder bis einschl. 14 Jahren dürfen weiter Alltagsmasken tragen. Kinder unter 6 Jahren müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Gleiches gilt für Personen, die nachgewiesen durch ein ärztliches Attest von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind. Das Attest ist auf Verlangen des Personals der Verkehrsunternehmen vorzuzeigen.
Mehrere Studien zeigen, dass der öffentliche Nahverkehr sicherer ist, als viele denken – auch wenn der 1,5-Meter Abstand nicht immer eingehalten werden kann. Auf der folgenden Seite finden Sie dazu aufschlussreiche Informationen.
Forschungsergebnisse im Überblick
Die gemeinsame Initiative von Bund, Ländern und öffentlichen Verkehrsunternehmen zielt genau darauf ab: Aufeinander Rücksicht nehmen, Abstand halten, Maske tragen.
Verkehrsangebot im ÖPNV im VPE wird derzeit nahezu komplett aufrecht erhalten. Hierzu sind die Fahrgelder dringend erforderlich. Eine Rückerstattung wie im Juni und Juli letzten Jahres ist nur möglich, wenn die dann ausfallenden Fahrgelder wie damals durch Dritte übernommen werden. Leider sind die Verhandlungen hierzu zwischen den Verbänden und der Landesregierung noch nicht abgeschlossen, so dass wir Ihnen momentan leider keine positive Rückmeldung geben können. Sobald sich hier etwas ändert, werden wir dies mitteilen.
Es werden wieder wie vor dem Lockdown alle zusätzlich eingesetzten „Corona-Verstärker“ gefahren werden. Wenn sich herausstellt, dass weiterer Bedarf an zusätzlichen Verstärkerbussen besteht, werden wir mit den Busunternehmen, dem Enzkreis und der Stadt Pforzheim reden, ob weitere Busse eingesetzt werden können.
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Gerade vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen weisen Bund und Länder darauf hin, dass medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken, die keiner Normierung in Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen. Das Tragen einer medizinischen Maske bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Geschäften ist daher künftig verpflichtend. So kann man sich selbst und andere wirksamer vor einer Infektion schützen und einen wichtigen Beitrag gegen die Verbreitung besonders ansteckender Mutationen des Coronavirus leisten.
Gerade vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen weisen Bund und Länder darauf hin, dass medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken, die keiner Normierung in Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen.
Die ärztliche Bescheinigung muss den Namen, die Anschrift und die Fachrichtung des ausstellenden Arztes erkennen lassen und von diesem unterschreiben sein. Die Nennung konkreter medizinischer Befunde ist nicht erforderlich.
Allgemeine Info
Für das Fahren ohne Ticket wird ein Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) in Höhe von 60 Euro erhoben.
Sollten Sie Ihre persönliche Jahreskarte lediglich vergessen haben, kommen Sie innerhalb von 14 Tagen bei dem zuständigen Verkehrsunternehmen vorbei und legen Sie den Bußgeldbescheid und Ihre persönliche Jahreskarte vor, hier reduziert sich das EBE auf einen Bearbeitungsbetrag von 7,- Euro.
Falls Sie Ihre übertragbare Fahrkarte vergessen haben, ist eine Reduzierung des EBE´s nicht möglich, durch die Übertragbarkeit kann kein Nachweis erbracht werden, dass Ihre Fahrkarte während der Feststellung nicht von einem anderen Fahrgast genutzt wurde.
Bei telefonischen Anfragen wenden Sie sich bitte an das Kundencenter
Tel. +49 (7231) 443 1474
Fahrkarten-Abo
Damit wir Ihnen die Fahrkarte rechtzeitig zur Verfügung stellen können, muss die Bestellung bis zum 10. des Vormonats beim zuständigen Abo-Center vorliegen.
Änträge für Jahreskarten erhalten Sie i.d.R. im Kundencenter in der Deimlingstraße 25 in Pforzheim, in der Mobilitätszentrale im Bahnhof Mühlacker, bei den Verkehrsunternehmen oder online unter:
Jahreskarten
Die Juli- und auch die Septembermarke des Abos ermöglicht das Busfahren in den gesamten Sommerferien im gesamten VPE-Gebiet. Gleiche Berechtigung hat das gelbe Bestellformular.
Die Abbuchung erfolgt in der Regel lt. Gemeinschaftstarif zu Beginn eines Monats.
Bei Fragen zur Abbuchung wenden Sie sich bitte an Ihr einzugsberechtigtes Unternehmen.
Die Fahrkarten werden von zuständigen Abo-Center immer ca. Mitte eines Monats versendet. Hierbei unterscheidet sich lediglich das Design der Fahrkarte.
Sie erhalten bei der Jahreskarte einen kompletten Bogen an Monatswertmarken, zusammen mit der dazugehörigen Stammkarte. Diese ist ein Jahr gültig
Bitte beachten Sie, dass die Stammkarte immer nur mit der dazugehörigen aktuellen Wertmarke gültig ist!
Bei der Netz9/Netz9-Solo Jahreskarte im schicken Scheckkartendesign (ausschließlich vom Abo-Center RVS) haben Sie ganz bequem nur eine Jahreskarte, die dank QR-Code kein Aufkleben von Wertmarken erfordert. Hier ist der Gültigkeitszeitraum aufgedruckt.
Die Netz9 Karte erhalten Sie in zwei verschiedenen Versionen:
Das normale Netz9 Ticket und das Netz9 Solo Ticket. Der jährliche Preisunterschied von 60,00 EUR erklärt sie wie folgt:
Das übertragbare Netz9-Ticket können Sie zur Nutzung an andere Personen weitergeben, auch wenn auf dem Ticket Ihr Name vermerkt ist. Außerdem besteht werktags ab 19 Uhr und wochenends ganztägig der sog. Familienvorteil, mit dem zwei Erwachsene und zwei Kinder mit nur einer Fahrkarte fahren können.
Das Netz9-Solo Abo ist ausschließlich auf Sie ausgestellt und kann von keiner anderen Person genutzt werden. Auch der oben genannte Familienvorteil entfällt bei dieser Karte.
Wichtig ist, zu wissen, dass bei Verlust von Wertmarken der Ersatz einer Netz9-Solo Karte immer möglich ist.
Die Ersatzausstellung einer Netz9-Karte erfolgt einmalig gegen die Verlustgebühr von 15,00 EUR.
Wenn Sie Ihre Stammkarte verloren haben, so kann Ihnen gegen ein Bearbeitungsentgelt von € 15,00 und Rückgabe aller Wertmarken für die restliche Laufzeit eine neue Jahreskarte für die restliche Laufzeit ausgestellt werden.
Ebenso für verloren gegangene Wertmarken wird gegen ein Bearbeitungsentgelt von € 15,00 und die Rückgabe der Stammkarte eine neue Jahreskarte für die restliche Laufzeit ausgestellt.
Wenden Sie sich dazu bitte an Ihr zuständiges Abo-Center. Prüfen Sie dazu Ihre Kundennumer:
80000-er Nummernkreis (VPE-Abo-Center Mo.-Do. 08:00 bis 14:00 Uhr)
270…. oder 100… Nummernkreis (RVS Kundencenter in der Deimlingstraße 25 in Pforzheim)
Tickets im DB-Format (DB Abo-Center Stuttgart)
90000-er Nummernkreis = Jobtickets (VPE-Abo-Center Mo.-Do. 08:00 bis 14:00 Uhr)
(VPE-Abo-Center Mo.-Do. 08:00 bis 14:00 Uhr)
Nachdrucke werden i.d.R. nur gegen Vorlage des Personalausweises / Reisepasses bzw. einer schriftlichen Vollmacht des Karteninhabers ausgegeben.
Die Kündigung Ihres Jahreskartenabonnements unterliegt einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende. Bitte beachten Sie, dass die Kündigung Ihres Abonnements nur greift, falls die verbleibenden Wertmarken mit abgegeben werden. Eine Kündigung ohne Wertmarken greift zum nächstmöglichen Termin, dem Ende der Laufzeit.
Natürlich können Sie vor Ablauf der Mindestlaufzeit von einem Jahr kündigen. Dann wird lediglich die Differenz zwischen dem vergünstigtem Abo-Preis und dem freiverkäuflichen Monatstickets nachberechnet.
Die Kündigung einer Netz9 Jahreskarte greift erst nach Abgabe der Wertmarken, bis spätestens dem 05. des Folgemonats.
Die Kündigung schicken Sie bitte direkt an Ihr zuständiges Abo-Center.
Die Änderung Ihrer Jahreskarte, wie auch die Bestellung, ist jeweils bis zum 10. eines Monats möglich. Bitte beachten Sie auch hier, die Änderung Ihrer Jahreskarte können wir nur mit Abgabe der alten Wertmarken verarbeiten.
Tarif
Im Stadtgebiet Pforzheim bis zu drei Haltestellen (Einstiegshaltestelle nicht mitgerechnet).
Rund- und Rückfahrten sind unzulässig.
In der Region innerhalb der Gesamtgemeinde in eine Richtung. Rund- und Rückfahrten sind unzulässig.
Kurzstreckenfahrscheine gelten nicht in Schienenfahrzeugen.